- einen Pflegebedürftigen (im Sinne des § 14 des Sozialgesetzbuches XI)
- nicht erwerbsmäßig
- in häuslicher Umgebung
„Nicht erwerbsmäßig“ bedeutet, dass die Pflegepersonen für ihre Tätigkeit keine finanziellen Zuwendungen erhalten, die das gesetzliche Pflegegeld übersteigen. Bei nahen Familienangehörigen wird im Allgemeinen angenommen, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig ist.
Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz erlischt, wenn die Pflege (auch Verhinderungspflege) durch eine privat benannte Pflegeperson gegen Entgelt erbracht wird. Hier muss sich der Versicherte durch eine private Unfallversicherung absichern.

Wenn dann doch etwas passiert... „Nicht erwerbstätige“ Pflegepersonen sind bei den gemeindlichen Unfallversicherungsträgern beitragsfrei versichert.
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